Vereinsstatuten

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1. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Vélorution besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Art. 2

Vélorution hat die Förderung der Velokultur in der Schweiz zum Zweck. Darunter versteht Vélorution insbesondere:

  1. Förderung der körperlichen Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, unter Einbezug des Velos,

  2. Wahrnehmen eines Bildungsauftrags mithilfe des Velos im Bereich ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit, insbesondere der nachhaltigen Energienutzung, der nachhaltigen Landwirtschaft und des nachhaltigen Zusammenlebens,

  3. Begleitung, Betreuung und Förderung von Initiativen zur Gemeinschaftsbildung durch Inklusion sowie sozioökonomische und demografische Durchmischung. Dabei nimmt das Velo eine zentrale Rolle ein.

3. Organisation

Art. 3

Die Organe der Vélorution sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Art. 4

¹ Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vélorution. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Versammlung eingeladen.

² Jedes Mitglied hat eine Stimme an der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und wird durch einfache Mehrheit beschlossen.

³ Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über traktandierte Geschäfte. Anträge und Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

⁴ Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle,
  2. die Abnahme des Jahresberichts,
  3. die Genehmigung der Rechnung,
  4. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  5. Statutenänderung und Auflösung des Vereins,
  6. die Genehmigung des Budgets,
  7. Beschlüsse, welche ihr gemäss Statuten zustehen oder vom Vorstand beantragt werden.

⁵ Im Gründungsjahr kann der Vorstand fortlaufend erweitert werden. Ein neues Vorstandsmitglied wird vom bestehenden Vorstand gewählt.

Art. 5

¹ Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von Vélorution und vertritt sie gegen aussen.

² Er konstituiert sich selbst.

³ Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

⁴ Er kann Aufgaben (mit Rechten und Pflichten) an Einzelpersonen, Regionalgruppen oder Arbeitsgruppen übertragen, insbesondere für Behördenarbeit, für Aktionen in der Öffentlichkeit, für ein Publikationsorgan, für Velotouren. Regionalgruppen und Arbeitsgruppen sollen im Vorstand vertreten sein.

⁵ Er ist zuständig für die Geschäftsstellen.

⁶ Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsnamens in der Öffentlichkeit. Wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder Einspruch gegen ein geplantes Projekt, einen Auftritt, eine Publikation oder eine Aktion in der Öffentlichkeit einlegt, muss auf die Durchführung bzw. Veröffentlichung verzichtet werden.

Art. 6

¹ Die Revisionsstelle prüft die Rechnung der Vélorution und berichtet darüber an der Mitgliederversammlung.

² Sie ist unabhängig vom Vorstand.

4. Mitgliedschaft

Art. 7

¹ Mitglieder der Vélorution sind

  1. Einzelpersonen,
  2. Familien oder Wohngemeinschaften mit nur einer Wohnadresse,
  3. Vereinigungen und Körperschaften, welche die Ziele der Vélorution unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen
  4. Gönnermitglieder ohne Stimmrecht.

² Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ein weitergezogener Beschluss wird von der Mitgliederversammlung abschliessend entschieden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Jedem Mitglied steht das Rekursrecht zu aufgenommenen Mitgliedern innerhalb eines Kalenderjahres an der nächsten Mitgliederversammlung zu.

³ Die Mitglieder haften nicht für Vereinsschulden.

5. Finanzielles

Art. 8

Vélorution verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 

Art. 9

¹ Für die Verbindlichkeiten der Vélorution haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

² Gemäss Art. 71 ZGB wird die Mitgliederhaftung auf die Höhe des Jahresbeitrags begrenzt.

Art. 10

Die finanziellen Mittel bestehen aus

  1. den Mitgliederbeiträgen, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
  2. Spenden,
  3. Gönnerinnen- und Gönnerbeiträgen,
  4. Projektbeiträgen von Dritten,
  5. Partnerbeiträgen,
  6. Ertragsüberschuss aus Verkäufen und anderen Aktivitäten.

Art. 11

¹ Die Organe der Vélorution sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

² Der Vorstand kann eine bezahlte Geschäftsführung einsetzen. Deren Mitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.

Art. 12

Jedes Vorstandsmitglied kann Verpflichtungen bis zu 500 Franken durch Einzelunterschrift geltend machen. Verpflichtungen zwischen 500 bis 1000 Franken werden durch die Kollektivunterschrift zu zweien rechtskräftig. Verpflichtungen zwischen CHF 1000 bis 10 000 Franken bedürfen der Kollektivunterschrift einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Über Verpflichtungen von mehr als CHF 10 000 Franken beschliesst die Mitgliederversammlung.

6. Statutenänderung/Auflösung

Art. 13

¹ Statutenänderungen der Vélorution können nur durch einen Entscheid von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

² Die Auflösung der Vélorution kann nur durch einen Entscheid von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der gesamten Mitglieder anwesend sind. Besteht eine Zweidrittelmehrheit, wobei weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, so muss innerhalb von acht Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Hier wird durch einfaches Mehr über eine Auflösung beschlossen.

³ Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Gerichtsstand

Art. 14

Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Zürich.

8. Inkrafttreten

Art. 15

Diese Statuten ersetzen die Statuten der Mitgliederversammlung vom 24.10.2020. Sie sind an der Mitgliederversammlung vom 18.09.2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.